maxbendikt Logo

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma maxbenedikt GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer (Firma Maxbenedikt GmbH) gegenüber seinem Auftraggeber (Kunden) erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf die vorliegenden AGB Bezug genommen wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma Maxbenedikt GmbHnicht ausdrücklich widersprochen wird. Will der Auftraggeber die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten lassen, so hat er dies der Maxbenedikt GmbH vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

1. Vom Auftragnehmer abgegebene Angebote sind grundsätzlich frei bleibend. Ein Vertrag kommt nur durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Annahmeerklärung auch durch Rechnungslegung ersetzt werden.

2. Abweichungen, Nebenabreden, Ergänzungen, individuelle Garantiezusätze oder Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch einen dazu bevollmächtigten Mitarbeiter der Maxbenedikt GmbH. Mitarbeiter, die nicht kraft ihrer Organstellung, Prokura oder allgemeiner Handlungsvollmacht zur abweichenden Vereinbarung berechtigt sind, bedürfen hierzu eine ausdrückliche Vollmacht

3. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler sind nicht verbindlich und können jederzeit berichtigt werden.

4. In Angeboten oder Auftragsbestätigungen enthaltene Zeichnungen, Abbildung, Maße, Gewichtsangaben und sonstige Leistungsdaten stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, sofern nicht eine bestimmte Beschaffenheit schriftlich ausdrücklich zugesichert wird.

§ 3 Leistungsumfang

1. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringende Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.

2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind.

3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihn dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Auftraggeber.

4. Eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, mit dem sich der Auftragnehmer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.

5. Der Auftragnehmer behält sich vor, Auftraggebern, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihrem Anschlussnetz Aktivitäten ausgehen, die entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für Rechner des Auftragnehmers oder Anderer sind, unverzüglich und ohne Vorwarnung physisch und/oder logisch vom Internet zu trennen. Die Kosten der Erkennung und Verfolgung der Aktivitäten, der Unterbrechung der Verbindung und jegliche Reparaturen werden mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt vom Auftragnehmer üblicherweise verrechneten Stundensätzen dem Auftraggeber verrechnet

6. Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt Folgendes:

a) Die Angabe von Terminen oder Lieferfristen ist unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

b) Die Angaben bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch den Auftragnehmer steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Auftragnehmers durch Zulieferer und Hersteller.

c) Ist für die Leistung schriftlich eine Zeit vereinbart, so kann der Auftragnehmer im Falle von Leistungshindernissen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhergesehenen Ereignissen die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und die von Auftragnehmer nicht zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus- oder Einfuhrgenehmigung, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung oder ähnliche Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse beim Auftragnehmer, dessen Lieferanten oder anderen Unterlieferanten eintreten) für die Zeit, in der das Hindernis steht, die Leistung verweigern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Wenn das Hindernis länger als drei Monate besteht, ist der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens zwei Wochen) berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

d) Macht der Auftragnehmer in Anwendung von vorstehendem Abschnitt von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch oder tritt der Auftragnehmer von dem Vertrag zurück, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

e) Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 4 Verfügbarkeit und Leistungsumfang Online-/Internetdienste

1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass, gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

2. Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt Folgendes:

a) Die Angabe von Terminen oder Lieferfristen ist unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

b) Die Angaben bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch den Auftragnehmer steht unter dem Vorbehalts der richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Auftragnehmers durch Zulieferer und Hersteller.

c) Ist für die Leistung schriftlich eine Zeit vereinbart, so kann der Auftragnehmer im Falle von Leistungshindernissen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhergesehenen Ereignissen die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und die von Auftragnehmer nicht zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus- oder Einfuhrgenehmigung, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung oder ähnliche Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse beim Auftragnehmer, dessen Lieferanten oder anderen Unterlieferanten eintreten) für die Zeit, in der das Hindernis steht, die Leistung verweigern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Wenn das Hindernis länger als drei Monate besteht, ist der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens zwei Wochen) berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

d) Macht der Auftragnehmer in Anwendung von vorstehendem Abschnitt von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch oder tritt der Auftragnehmer von dem Vertrag zurück, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

e) Eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, mit dem sich der Auftragnehmer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.

f) Der Auftragnehmer ist zur Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbstständige Leistung.

§ 5 Preise

1. Als vertraglich vereinbart gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zwischen Vertragsschluss und Erfüllung sind Preisabweichungen von maximal 10 % zulässig, und vom Auftraggeber gegebenenfalls zu zahlen, sofern der Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3. Alle Preisangaben verstehen sich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung sowie der am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Umsatzsteuer.

4. Die vom Auftragnehmer gestellten Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung des Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

6. Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung nach Fertigstellung. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich im Nachhinein. Die in Rechnung gestellten Beträge sind 14 Tage nach Eingang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Wird die Leistung oder das Entgelt des Auftragnehmers mit einer Steuer oder Gebühr belastet, die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, kann der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

§ 6 Vertragsdauer

Für den Fall der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gilt, dass das Vertragsverhältnis mit der Unterzeichnung des Vertrages beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. Der Vertrag kann unter einer Einhaltung von einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Teilen schriftlich gekündigt werden, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres.

§ 7 Gewährleistung

1. Für Software, die als „Publicdomain“, „Freeware“ oder „Shareware“ klassifiziert ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Dies gilt auch für hierdurch verursachte Schäden und Mängel am Netzwerk etc.

2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software:

• allen Anforderungen des Auftraggeber entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde;
• mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde und
• jederzeit und fehlerfrei funktioniert.

3. Im Falle der Erbringung von Internetdienstleistung durch den Auftragnehmer übernimmt dieser aufgrund der bekannten nicht völligen Verlässlichkeit des Internets keine Gewähr für die Übermittlung von Daten, insbesondere nicht für deren vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Transport.

4. Der Auftragnehmer haftet nicht für im Zuge der Mängelbeseitigung eintretende Datenverluste.

5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern die Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftragnehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, soweit der Mangel hierauf beruht. Gleiches gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder auf Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist.

6. Unerhebliche Abweichungen von Farbe, Abmessung und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware begründen keine Gewährleistungsansprüche.

7. Der Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten verlängert die Gewährleistungsfristen nicht.

8. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß/unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers/Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder heizbedingte Überspannung/Feuchtigkeit aller Art/falsche oder fehlerhafte Programmsoftware und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

§ 8 Änderung bzw. Ergänzung der Liefer- und Zahlungsbedingungen:

 

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

 

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.

 

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

 

Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

 

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131 – 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen.

 

Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:

·      •Namen und Anschrift unserer Debitoren

·      •Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)

·      •ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

 

Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).

Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz-vrf einsehen und herunterladen können.

 

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

Für Warenlieferungen gilt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.

 

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher, auch streitiger Ansprüche aus Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund (einschließlich der Ansprüche auf Verzugszinsen und auf Zahlung von Kosten der Rechtsverfolgung)

2. Erwirbt der Kunde durch Verarbeitung der vom Auftraggeber geleisteten Waren gem. § 950 Abs. 1 BGB Eigentum an der neu hergestellten Sache mit der Folge des § 950 Abs. 2 BGB, so räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt ein Miteigentumsanteil an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der vom Auftragnehmer geleisteten Waren zum Wert der neuen Sache ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich aller Nebenrechte und sämtlicher Saldoforderung aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Übersteigt der Wert der sicherungshalber eingetretenen Forderung der Wert der gesicherten Ansprüche insgesamt um 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers im Umfang der den Wert der gesicherten Ansprüche um als 20 % übersteigenden Sicherung zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen, und den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentlichen vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In dem Herausgabeverlangen durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Mit Ausnahme vorsätzlichen Verhaltens haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle und/oder Betriebsunterbrechungen beim Auftraggeber oder dessen Kunden. Unberührt hiervon bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.

2. Wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf der Verletzung einer Pflicht beruht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf und der Auftragnehmer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, so haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den hervorsehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer nur in dem Rahmen, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers (zum Beispiel tägliche Datensicherung zur Wiederherstellung der Daten) vermeidbar gewesen wäre.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste.

4. Ein vom Auftragnehmer zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.

5. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Onlineverbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen.

6. Von der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel die Beseitigung behindern und vom Auftraggeber nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch angemessene Ausweichlösungen.

7. Stellt der Auftragnehmer seine Software zur Verfügung, so ist deren Funktionieren nur unter den vertraglich spezifizierten Rahmenbedingungen, insbesondere aber jedenfalls nur unter der Bedingung gleich bleibender Betriebsumgebung und Identität der dem zum Vertragsschluss und technischem Umfeld vorgelagerten Netzwerkdienstleistungen gewährleistet.

§ 11 Urheberrechte

1. Vom Auftragnehmer hergestellte und an den Auftraggeber gelieferte Geschmacksmuster (zum Beispiel Grafiken, Layout, Dokumente), gelieferte Programme und dazugehörige Dokumentationen (ausgenommen zum Lieferumfang gehörende technische Datenblätter und die vereinbarte technische Dokumentation wie etwa Bedien- und Wartungsanleitungen) sind nur für den Eigengebrauch des Auftraggebers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt. Der Auftraggeber darf diese Geschmacksmuster, Programme und Dokumentation ohne die schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung der gelieferten Hardware.

2. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht verwertet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

3. Die Weitergabe der Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.

4. Für Leistungen, die Softwareprodukte anderer Hersteller beinhalten, geltend deren Lizenzbestimmungen entsprechend. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung haftet der Auftraggeber in voller Höhe für den resultierenden Schaden.

§ 12 Rücktritt und Kündigung

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen,

• wenn die Ausführungen der Lieferung bzw. der Beginn oder Weiterführung der Leistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;

• wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind, und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;

• Wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;

• Wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von Einrichtungen des Auftragnehmers zur Begehung rechtswidriger Handlung oder Schädigung Dritter missbraucht.

2. Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferungen oder Leistungen erklärt werden.

3. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder die Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu zahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückgewähr bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

4. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für den Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragwertes als vereinbart. Dem Auftraggeber bleibt es möglich, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist sodann der vom Auftraggeber nachgewiesene Schaden durch diesen zu zahlen.

5. Im Falle der berechtigen außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer hat dieser Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die ihm im Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind (zum Beispiel durch die Anschaffung von Geräten), und die durch die während der Laufzeit des Vertrags vom Auftraggeber bezahlten Entgelte noch nicht abgegolten sind, in diesem Ausmaß.

§ 13 Datenschutz

1. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen von Telekommunikations- und Datenschutzgesetz.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher auf die Software bezogenen Rechte des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers (wie zum Beispiel gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte einschließlich Recht auf Urhebervermerk) und die Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmer bzw. Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Dies gilt auch wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Die Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang hiermit erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern.

4. Der Auftragnehmer ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen, um die bei ihm gespeicherten Kundendaten zu schützen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht, wenn Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen und sie weiterverwenden. Die Geltendmachung von Schäden des Auftraggebers oder Dritter gegenüber dem Auftragnehmer aus einem derartigen Zusammenhang wird ausgeschlossen.

§ 14 Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von Software

1. Bestellt der Auftraggeber beim Auftragnehmer lizenzierte Software von Dritten, so ist es seine Obliegenheit, über Kenntnis des Leistungsumfangs dieser Software und der Lizenzbestimmungen zu verfügen. Der Auftragnehmer stellt Software von Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingung dieses Dritten vorgegeben wird; Diese werden auf Wunsch – gegebenenfalls nur in Originalsprache – zur Verfügung gestellt. Wenn nicht ausdrücklich eine Vereinbarung über die Lieferung derartiger Software getroffen wird, so stellt der Auftragnehmer derartige Software lediglich im Rahmen seines Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Rechtsanspruch darauf entstünde.

2. Dem Auftraggeber ist die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, in keinem Fall gestattet.

3. Der Auftragnehmer geht bei der Aufstellung und/oder Überprüfung von Firewalls mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Der Auftragnehmer weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 % ) von Firewallsystemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Auftraggeber installierte Firewallsystem umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen.

§ 15 Zusätzliche Bedingungen für Service- und/oder Contentprovider sowie Mehrwertdienste

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verbindungsdaten, insbesondere Source- und Destination-IP und sämtliche anderen logfiles neben der Auswertung für Verrechnungszwecke, zum Schutz der eigenen Rechnung und der von Dritten zu speichern und auszuwerten. Weiterhin dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwertet werden.

2. Persönliche Daten und Daten der Nutzer werden durch den Auftragnehmer nicht eingesehen.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Neuenhaus.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand Nordhorn vereinbart.

3. Die Beziehung beider Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 17 Schlussbestimmungen

Sollten einzelnen Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils so weit entspricht, wie dieses rechtlich zulässig ist.

Nach oben